Wärmepreisbremse der Bundesregierung – Dezemberabschläge werden nicht eingezogen

Liebe Fernwärmekundin, lieber Fernwärmekunde,

die sogenannte Wärmepreisbremse wurde vor einigen Tagen von der Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Durch das EWSG sind wir verpflichtet, unsere Kunden direkt zu entlasten, indem wir die Dezember-Abschlagszahlung für Wärme nicht einziehen. Selbstzahler müssen die Überweisung des Dezemberabschlags eigenständig stoppen. Die Berechnung der tatsächlichen Kompensation, wie sie das Gesetz gemäß § 4 Abs. 1 EWSG vorsieht, werden wir bei der Jahresabrechnung 2022 ausweisen und verrechnen. Die Jahresabrechnung wird Ihnen im Laufe des Januars zugehen.

Sie profitieren von der Entlastung, wenn:

  • Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
  • Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
  • Weitere kompensationsberechtigten Kundengruppen entnehmen Sie bitte der Liste im Gesetz, § 4 EWSG.

Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärme-versorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.


Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen und uns über die Bundesregierung (KfW) für den entgangenen Abschlag refinanzieren können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an die Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

Folgende Kunden-Daten müssen wir, soweit sie uns bekannt sind, weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Diese Information finden Sie auch auf unsere IEP Homepage unter www.iep-pullach.de.

Ihr Team der IEP

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IEP Pullach